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Portrait & Satzung

Die Aufgaben der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive in Deutschland sind in ihrer Geschäftsordnung dezidiert benannt.



Geschäftsordnung der Bundeskonferenz der krichlichen Archive in Deutschland

 

§ 1 Errichtung, Name

1. Um den Diözesanbischöfen in Deutschland bei der Verwaltung und Erhaltung ihres Schriftgutes nach Maßgabe und in Ergänzung der Bestimmungen des CIC fachliche Hilfe zu leisten, bilden die Archive der Diözesen auf überregionaler Ebene eine Bundeskonferenz und auf regionaler Ebene (Kirchenprovinz) Provinzkonferenzen.
2. Die "Bundeskonferenz der krichlichen Archive in Deutschland" (Bundeskonferenz) tritt an die Stelle der bisherigen "Bischöflichen Fachkommission für die kirchlichen Archive in Deutschland", die jeweilige "Provinzkonferenz" an die Stelle der bisherigen "Provinzkommission"
3. Mit dieser Neustrukturierung tragen die kirchlichen Archive dem Beschluß der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 14. Juni 1982 Rechnung.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben


1. Die Bundes- und Provinzkonferenz(en) dienen der umfassenden gegenseitigen Information und Abstimmung über alle Angelegenheiten des kirchlichen Archivwesens. Sie beraten die Ordensgemeinschaften, die katholischen Verbände sowie die überdiözesanen Einrichtungen in Fragen des Archivwesens.
2. Die Bundes- und Provinzkonferenz(en) führen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter in den kirchlichen Archiven durch.
3. Die Bundes- und Provinzkonferenz(en) erfüllen beratende und koordinierende Aufgaben bei der Restaurierung kirchlicher Archivalien.
4. Die Bundes- und Provinzkonferenz(en) tragen dafür Sorge, bei den Verwaltern kirchlichen Schriftgutes die notwendigen Kenntnisse von den Aufgaben der kirchlichen Archive zu vertiefen.
5. Die Bundeskonferenz erarbeitet im Rahmen der kirchlichen Bestimmungen über das Archivwesen die Entwürfe von Ordnungen zur Erhaltung und Verwahrung der kirchlichen Archive in Deutschland. Diese werden dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz zur Weiterleitung an die zuständigen Beschlussgremien der Bischofskonferenz bzw. des Verbandes der Diözesen Deutschlands übergeben. Soweit dieselben sich auf Ordensarchive beziehen, werden sie den Vereinigungen der Ordensoberen zugeleitet.
 6. Die Provinzkonferenzen nehmen auf regionaler Ebene fachliche Beratungsaufgaben bei den kirchlichen Archiven wahr.

 

§ 3 Provinzkonferenzen

1. Auf der Ebene der Kirchenprovinzen bestehen Provinzkonfernezen. Jede Diözese entsendet in die Provinzkonferenz der krichlihcen Archive einen Vertreter, in der Regel den Bistumsarchivar.
2. Die Provinzkonferenz wählt einen Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt 4 Jahre.
3. Jede Provinzkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 4 Bundeskonferenz

1. Die Bundeskonferenmz besteht aus den Vorsitzenden der Provinzkonferenen und einem von diesen zu wählenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt 4 Jahre.
2. Als beratende Mitglieder gehören der Bundeskonferenz je eine Vertreter der Archive der katholischen Verbände und der überdiözesanen Einrichtungen sowie zwei Vertreter der Registraturen der Bischöflichen Ordinariate/Generalvikariate an.
3. Die Verienigung der Ordensoberinnen Deutschlands (VOD), die Vereinigung der Deutschen Ordensobern (VDO) und die Vereinigung der Ordensobern der Brüderorden und -kongregationen Deutschlands (VOB) können je eine(n) fachkundige(n) Vertreter(in) als beratende Mitglieder in ide Bundeskonferenz entsenden.

 

§ 5 Arbeitsweise

1. Bundes- und Provinzkonferenz(en) stimmen ihre Arbeit aufeinander ab.
2. Bundes- und Provinzkonferenz(en) treten in aller Regel einmal im Jahr zusammen.
3. Der Vorsitzende der Bundeskonferenz kann an allen Sitzungen der Provinzkonferenz teilnehmen.
4. Bundes- und Provinzkonferenz(en) können in ihren Sitzungen andere kirchliche Archivare oder Fachleute mit beratender Stimme heranziehen.

 

§ 6 Zuordnung

1. Die Bundeskonferenz ist die Bischöfliche Kommission für Fragen der Wissenscahft und Kultur zugeordnet. Sie wird durch ihren Vorsitzenden in der Arbeitskonferenz Bildung vertreten.
2. Die Bundeskonferenz unterrichtet die Bischöfliche Kommission über die Zentralstelle Bildung der Deutschen Bischofskonferenz regelmäßig über ihre Arbeit (insbesondere durch die Zusendung von Sitzungsunterlagen).

 

§ 7 Inkraftreten

Die Geschäftsordnung tritt am 29. August 1983 in Kraft.

 

Die Aufgaben der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive in Deutschland sind in ihrer Geschäftsordnung dezidiert benannt.



Geschäftsordnung der Bundeskonferenz der krichlichen Archive in Deutschland

 

§ 1 Errichtung, Name

1. Um den Diözesanbischöfen in Deutschland bei der Verwaltung und Erhaltung ihres Schriftgutes nach Maßgabe und in Ergänzung der Bestimmungen des CIC fachliche Hilfe zu leisten, bilden die Archive der Diözesen auf überregionaler Ebene eine Bundeskonferenz und auf regionaler Ebene (Kirchenprovinz) Provinzkonferenzen.
2. Die "Bundeskonferenz der krichlichen Archive in Deutschland" (Bundeskonferenz) tritt an die Stelle der bisherigen "Bischöflichen Fachkommission für die kirchlichen Archive in Deutschland", die jeweilige "Provinzkonferenz" an die Stelle der bisherigen "Provinzkommission"
3. Mit dieser Neustrukturierung tragen die kirchlichen Archive dem Beschluß der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 14. Juni 1982 Rechnung.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben


1. Die Bundes- und Provinzkonferenz(en) dienen der umfassenden gegenseitigen Information und Abstimmung über alle Angelegenheiten des kirchlichen Archivwesens. Sie beraten die Ordensgemeinschaften, die katholischen Verbände sowie die überdiözesanen Einrichtungen in Fragen des Archivwesens.
2. Die Bundes- und Provinzkonferenz(en) führen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter in den kirchlichen Archiven durch.
3. Die Bundes- und Provinzkonferenz(en) erfüllen beratende und koordinierende Aufgaben bei der Restaurierung kirchlicher Archivalien.
4. Die Bundes- und Provinzkonferenz(en) tragen dafür Sorge, bei den Verwaltern kirchlichen Schriftgutes die notwendigen Kenntnisse von den Aufgaben der kirchlichen Archive zu vertiefen.
5. Die Bundeskonferenz erarbeitet im Rahmen der kirchlichen Bestimmungen über das Archivwesen die Entwürfe von Ordnungen zur Erhaltung und Verwahrung der kirchlichen Archive in Deutschland. Diese werden dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz zur Weiterleitung an die zuständigen Beschlussgremien der Bischofskonferenz bzw. des Verbandes der Diözesen Deutschlands übergeben. Soweit dieselben sich auf Ordensarchive beziehen, werden sie den Vereinigungen der Ordensoberen zugeleitet.
 6. Die Provinzkonferenzen nehmen auf regionaler Ebene fachliche Beratungsaufgaben bei den kirchlichen Archiven wahr.

 

§ 3 Provinzkonferenzen

1. Auf der Ebene der Kirchenprovinzen bestehen Provinzkonfernezen. Jede Diözese entsendet in die Provinzkonferenz der krichlihcen Archive einen Vertreter, in der Regel den Bistumsarchivar.
2. Die Provinzkonferenz wählt einen Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt 4 Jahre.
3. Jede Provinzkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 4 Bundeskonferenz

1. Die Bundeskonferenmz besteht aus den Vorsitzenden der Provinzkonferenen und einem von diesen zu wählenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt 4 Jahre.
2. Als beratende Mitglieder gehören der Bundeskonferenz je eine Vertreter der Archive der katholischen Verbände und der überdiözesanen Einrichtungen sowie zwei Vertreter der Registraturen der Bischöflichen Ordinariate/Generalvikariate an.
3. Die Verienigung der Ordensoberinnen Deutschlands (VOD), die Vereinigung der Deutschen Ordensobern (VDO) und die Vereinigung der Ordensobern der Brüderorden und -kongregationen Deutschlands (VOB) können je eine(n) fachkundige(n) Vertreter(in) als beratende Mitglieder in ide Bundeskonferenz entsenden.

 

§ 5 Arbeitsweise

1. Bundes- und Provinzkonferenz(en) stimmen ihre Arbeit aufeinander ab.
2. Bundes- und Provinzkonferenz(en) treten in aller Regel einmal im Jahr zusammen.
3. Der Vorsitzende der Bundeskonferenz kann an allen Sitzungen der Provinzkonferenz teilnehmen.
4. Bundes- und Provinzkonferenz(en) können in ihren Sitzungen andere kirchliche Archivare oder Fachleute mit beratender Stimme heranziehen.

 

§ 6 Zuordnung

1. Die Bundeskonferenz ist die Bischöfliche Kommission für Fragen der Wissenscahft und Kultur zugeordnet. Sie wird durch ihren Vorsitzenden in der Arbeitskonferenz Bildung vertreten.
2. Die Bundeskonferenz unterrichtet die Bischöfliche Kommission über die Zentralstelle Bildung der Deutschen Bischofskonferenz regelmäßig über ihre Arbeit (insbesondere durch die Zusendung von Sitzungsunterlagen).

 

§ 7 Inkraftreten

Die Geschäftsordnung tritt am 29. August 1983 in Kraft.

 

 
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